Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Qualifikation als Einheit
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Das Fondsvehikel muss zunächst als Einheit qualifizieren (§ 7 Abs. 19 Halbs. 1 MinStG). Eine Einheit ist gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 MinStG (i) jeder Rechtsträger oder (ii) jede Einrichtung, die ein auf die eigene Geschäftstätigkeit bezogenes Rechnungslegungswerk aufstellt oder aufzustellen hat. Hierunter können sowohl Fondsvehikel in Gesellschaftsform (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften ) als auch solche in Vertragsform fallen. Teilgesellschaftsvermögen von deutschen Investmentgesellschaften sowie Teilsondervermögen von deutschen Sondervermögen qualifizieren nach hier vertretener Ansicht als eigenständige Einheiten (s. ausführlich Anhang 5 Rz. 16 ff.). Zu der Qualifikation von Teilfonds aus Luxemburger Sicht s. Anhang 5 Rz. 103 ff.
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Im Gegensatz hierzu qualifizieren Betriebsstätten i.S.v. § 4 Abs. 8 MinStG nicht als Investmenteinheiten, da diese zwar Geschäftseinheiten, jedoch keine Einheiten sind (§ 4 Abs. 2 Satz 1 MinStG). Nichtsdestotrotz können Betriebsstätten von ausgeschlossenen Einheiten nach Auffassung der OECD dennoch als ausgeschlossene Einheiten behandelt werden.