Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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C. Erwartete angepasste erfasste Steuern (Abs. 2)
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Der (kurze) Abs. 2 enthält lediglich eine für Abs. 1 erforderliche Definition. Der Begriff der „erwarteten angepassten erfassten Steuern“ wird als Produkt des Mindeststeuer-Gesamtverlusts und des Mindeststeuersatzes von 15 % (§ 54 Abs. 1 MinStG) normiert.
Derselbe Rechenbetrag wird im Falle der Anwendung des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts gem. § 51 Abs. 1 MinStG als latenter Steueranspruch definiert. Da die Anwendung von § 51 MinStG die Anwendung von § 46 MinStG ausschließt, ergeben sich praktisch aber keine Überschneidungen.
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Die Definition der erwarteten angepassten erfassten Steuern ist erforderlich, um den „Soll-Vergleichsmaßstab“ für die Bemessung des zusätzlichen Steuererhöhungsbetrags nach Abs. 1 festzulegen. Dabei wird pro Steuerhoheitsgebiet der Mindeststeuer-Gesamtverlust (d.h. die Summe der Mindeststeuer-Gewinne und -Verluste aller Geschäftseinheiten des Steuerhoheitsgebiets, sofern diese negativ ist) aller Einheiten berücksichtigt. Es sind also alle in § 18 MinStG berücksichtigten Anpassungen ausgehend vom Mindeststeuer-Jahresüberschuss (§ 15 MinStG) enthalten. Damit werden beispielsweise der Dividendenkürzungsbetrag ...