Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Sonderregelung für die Anwendung des Wahlrechts nach Art. 50 MinStRL (Abs. 2 Satz 2)
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Eine Sonderregelung zur zeitlich verzögerten Anwendung der SES enthält § 101 Abs. 2 Satz 1 MinStG. Demnach ist § 101 Abs. 2 Satz 1 MinStG nicht für Unternehmensgruppen anzuwenden, deren oberste Muttergesellschaften in Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegen sind, und die die Option nach Art. 50 Abs. 1 der MinStRL ausgeübt haben. Nach Art. 50 Abs. 1 Satz 1 MinStRL können sich Mitglied S. 1461 staaten abweichend von den Art. 5 bis 14 der MinStRL, in denen höchstens zwölf oberste Muttergesellschaften von unter diese Richtlinie fallenden Gruppen gelegen sind, dafür entscheiden, die PES und die SES ab dem für sechs aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht anzuwenden. Von dem Wahlrecht haben folgende Mitgliedsstaaten Gebrauch gemacht: Estland, Lettland, Litauen, Malta und die Slowakei. Für Geschäftseinheiten, deren oberste Muttergesellschaft in einen der Mitgliedsstaaten belegen ist, ist die SES folglich bereits ab dem anzuwenden.