Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Natürliche Ressourcen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
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Die natürlichen Ressourcen nach Nr. 2 werden ähnlich wie abschreibungsfähiges Sachanlagevermögen bilanziert. Sie werden zunächst mit ihren Anschaffungskosten angesetzt. Nach dem erstmaligen Ansatz wird der Vermögenswert zu seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich des kumulierten Verbrauchs und der kumulierten Wertminderungen nach dem Kostenmodell bilanziert. Die in natürlichen Ressourcen erfassen u.a. Öl- und Gaslagerstätten, Nutzwaldflächen und Bodenschätze.
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Durch den Verbrauch werden die Kosten natürlicher Ressourcen den abgebauten Bodenschätzen oder dem geschlagenen Holz zugewiesen und weisen eine Reihe von Ähnlichkeiten mit der Abschreibungsrechnung auf. Da die Nutzungsdauer einer natürlichen Ressource im Allgemeinen direkt mit der Men S. 1021 ge der entnommenen Ressourcen zusammenhängt, erfolgt die Berechnung der Abschreibung häufig anhand der Produktionseinheiten. Die Nutzungsdauer ist daher die geschätzte Menge der zu fördernden Ressourcen, beispielsweise Tonnen von Mineralien oder Öl in Barrel.