Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Anwendbarkeit und Problemstellung
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§ 1 MinStG enthält einen „treaty override“, der bestimmt, dass das Mindeststeuergesetz unabhängig den Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden ist. Dieser „treaty override“ soll jedoch nur „klarstellende Wirkung haben“, nach Auffassung des Gesetzgebers also gar kein Verstoß gegen das Abkommensrecht vorliegen. Für die Abkommen unter EU-Mitgliedsstaaten ist dies schon durch den Anwendungsvorrang der EU-Richtlinie zur Umsetzung der Mindestbesteuerung gegeben, welche den DBA zwischen den Mitgliedsstaaten vorgeht („europarechtlicher treaty override“). Für Drittstaaten stellt sich jedoch die Frage, ob der „treaty override“ durch den § 1 MinStG klarstellend oder konstitutiv ist. Auch wenn ein konstitutiver treaty override innerstaatlich wirksam ist, würde er gegenüber Drittstaaten ein Völkerrechtsverstoß darstellen. Dies soll im Folgenden untersucht werden. Der treaty override in § 100 MinStG wird in der dortigen Kommentierung behandelt (§ 100 MinStG Rz. 1 ff.).
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Die PES und SES stellen taxes on income i.S.d. Art. 2 Abs. 1 OECD-MA dar, da sie sich mit der GloBE-Bemessungsgrundlage zum...