Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Berücksichtigung der Nachversteuerungsquote (Abs. 7 Nr. 2)
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Führt die Neuberechnung i.S.d. Abs. 7 Nr. 1 zu einer zusätzlichen Ergänzungssteuer, ist der entsprechende Betrag mit der Nachversteuerungsquote (s. Rz. 69 ff.) zu multiplizieren. Das Produkt dieser Multiplikation wird im laufenden Jahr berücksichtigt, um den zusätzlichen Steuererhöhungsbetrag i.S.d. § 54 MinStG (s. § 54 MinStG Rz. 1 ff.) zu ermitteln. Für jedes Nachversteuerungskonto, das noch einen offenen Saldo ausweist, muss eine separate Berechnung erfolgen. Die Nachversteuerungsquote ermittelt sich nach Abs. 8 (s. Rz. 69 ff.). Eine Nachversteuerungsquote ist dabei deshalb heranzuziehen, da die Neuberechnung durch den Austritt einer einzelnen Geschäftseinheit ausgelöst wird und lediglich eine Ergänzungssteuer in Höhe des jeweiligen Anteils dieser Geschäftseinheit entstehen soll. Weist die aus der Unternehmensgruppe ausscheidende Geschäftseinheit im betreffenden Geschäftsjahr einen Mindeststeuer-Verlust auf, entfällt die Nachversteuerung für dieses Jahr, da die Nachversteuerungsquote und somit der Anteil der Geschäftseinheit am ...