Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Allgemeine Hinweise
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Die Vorschrift setzt die materielle Regelung des Art. 16 Abs. 5 MinStRL sowie die Definitionen des Art. 3 Nrn. 38—39 MinStRL in deutsches Recht um. Das MinStG integriert also — anders als die MinStRL und die GloBE-MV — die Definitionen der anerkannten und der nicht anerkannten steuerlichen Zulagen in den § 27 MinStG. Durch diese Zusammenführung ist § 27 MinStG in der deutschen Umsetzung die Zentralnorm für die Behandlung steuerlicher Zulagen. § 27 MinStG definierte den dafür maßgeblichen Begriff der „anerkannten steuerlichen Zulage“ zunächst als „durch das Steuersystem gewährte Zulage“, während die MinStRL und die GloBE-MV in ihrer jeweiligen deutschen Sprachfassung insofern von einer „auszahlbaren Steuergutschrift“ sprechen. Durch das Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz — MinStAnpG) vom (BGBl. 2025 I Nr. 353) wurde diese terminologische Abweichung korrigiert und § 27 Abs. 2 Satz 3, § 28 Abs. 3 Satz 1 und § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 MinStG angeglichen.