Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Erfasste Tatbestände
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§ 18 Nr. 6 MinStG befasst sich mit Bestechungs- und Schmiergeldern sowie anderen illegalen Zahlungen, welche dem Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts hinzuzurechnen sind. Die geleisteten Zahlungen sind dabei nach allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätzen als Aufwand zu erfassen, dürfen aber nach international anerkannten Grundsätzen ungeachtet der betrieblichen Veranlassung regelmäßig für steuerliche Zwecke nicht berücksichtigt werden. Entsprechend sollen illegal geleistete Zahlungen auch für Zwecke der globalen Mindeststeuer den Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust nicht mindern. Es handelt sich insofern um permanente Differenzen zwischen Handels- und (Mindest-) Steuerrecht, welche nach § 18 Nr. 6 MinStG den Mindeststeuer-Gewinn erhöhen. Damit bilden Nr. 6 u. 7 die einzigen Anpassungsnormen des § 18 MinStG, die ausschließlich zu einer Erhöhung des Mindeststeuer-Gewinns führen können. Demgegenüber können die meisten Korrekturbeträge des § 18 MinStG sowohl zu einer Hinzurechnung als auch Kürzung führen (vgl. Rz. 7). ...