Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
8
Die in Folge der Anwendung von § 34 MinStG vorzunehmenden Korrekturen des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags erfolgen gemäß § 18 Nr. 12 MinStG i.V.m. § 34 MinStG.
9
Ausübung und Widerruf des Wahlrechts (§ 77 Abs. 2 und 3 MinStG). Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 MinStG gilt § 77 Abs. 2 MinStG für die Ausübung des Wahlrechts. § 77 Abs. 2 MinStG beinhaltet hierbei den zeitlichen Rahmen des Wahlrechts sowie dessen Widerruf. In gleicher Weise findet § 77 Abs. 3 MinStG Anwendung (s. Rz. 14).
10
Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit (§ 44 MinStG). Bei Inanspruchnahme von § 34 MinStG sind etwaige unmittelbar im Zusammenhang mit dem Wahlrecht angefallene laufende Steuern gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 48 Nr. 1 MinStG zu kürzen (s. hierzu § 48 MinStG Rz. 22 ff.). Ferner hat eine Korrektur latenter Steuern gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MinStG zu erfolgen (s. hierzu § 50 MinStG Rz. 13 ff.), soweit latente Steuern im Zusammenhang mit der Korrektur nach § 34 MinStG erfasst werden. Für die Bestimmung der latenten Steuern ist für mindeststeuerliche Zwecke auf den mindeststeuerlichen Buchwert i.S.v. § 50 Abs. 1a Satz 1 MinStG nach der Ausübung des § 34 MinStG abzustellen.
Substanzbasierter Freibetrag (§§ 58 ff. MinStG). Der substan...