Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Negative erwartete Gesamtrendite aus der Beteiligung an der Gesellschaft zum Startzeitpunkt des Investments (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2)
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Als weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer anerkannten Beteiligung nennt § 29 Abs. 3 Nr. 2 MinStG, dass die zu erwartende Gesamtrendite aus der Beteiligung an der Gesellschaft zum Startzeitpunkt des Investments negativ sein muss. In § 29 Abs. 3 Satz 2 MinStG wird dabei die zu erwartende Gesamtrendite definiert als die
„Summe aus den dem Inhaber durch die steuertransparente Einheit zufließenden anerkannten Steuervorteilen, Ausschüttungen und anerkannten steuerlichen Zulagen abzüglich der Investitionssumme“.
Das bedeutet, dass für die Höhe der Gesamtrendite zugeflossene Einlagenrückgewährungen und Veräußerungserlöse aus der Beteiligung, als die anderen der in § 29 Abs. 2 MinStG genannten Faktoren, die den Investitionsbetrag mindern, unbeachtlich sind. Somit bestimmen nur laufende Zuflüsse, die erwirtschaftet wurden, die Höhe der Gesamtrendite, wohingegen eine Rückzahlung von geleisteten Einlagen (Einlagenrückgewähr) durch den Investor oder der Veräußerungserlös unbeachtlich sind.
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Zum Startzeitpunkt des Investments ...