Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. Umsatzgrenze
a) Mindestens 750 Mio. Euro
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In den Anwendungsbereich des MinStG fallen nur Konzerne, die einen Gesamtumsatz von mindestens 750 Mio. Euro erreichen. Maßstab hierfür sind die Zahlen nach handelsrechtlicher Voll- oder Quotenkonsolidierung. Der Schwellenwert ergab sich im Laufe der Verhandlungen bei der OECD aus einer Kosten-Nutzen-Erwägung. Durch Anknüpfung an die Regelungen des Country-by-Country-Reporting werden die Befolgungs- und Verwaltungskosten möglichst geringgehalten, während die Gesamtwirkung und die Vorteile in Bezug auf die Steuermehreinnahmen gewahrt bleiben. Die Synergieeffekte ergeben sich nach Auffassung des Inclusive Frameworks nicht nur für die Unternehmen, sondern auch für die Steuerverwaltungen, welche die Einhaltung der Vorschriften mithilfe der bestehenden Systeme für die Informationserfassung und den Informationsaustausch über CbCRs bereits aktuell überwachen können.
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In Fällen, in denen die Umsatzschwelle in einer anderen Währung als dem Euro festgelegt wird und dieser Betrag sich jährlich ändert, ist für das jeweilige Gesch...