Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Länderbezogener Bericht auf der Basis eines qualifizierten Konzernabschlusses
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§ 87 Nr. 1 Satz 1 MinStG a.F. (§ 87 Abs. 2 Satz 1 MinStG n.F.) verdeutlicht durch einen Klammerzusatz zunächst, dass mit dem in den § 84 ff. MinStG verwendeten Begriff des länderbezogenen Berichts auf das dahingehende Konzept des § 138a AO Bezug genommen wird. Sodann bestimmt § 87 Nr. 1 MinStG a.F. schwerpunktmäßig, unter welchen Voraussetzungen ein solcher länderbezogener Bericht dafür qualifiziert ist, als Datenquelle für die Berechnungen der CbCR-Safe-Harbour-Tests herangezogen zu werden. Da alle drei Tests des CbCR-Safe-Harbour entweder unmittelbar (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 und 3 MinStG) oder mittelbar (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 87 Nr. 6 i.V.m. § 87 Nr. 4 MinStG a.F.) eine entsprechende Datengrundlage voraussetzen, sind die Anforderungen an die Qualifizierung des länderbezogenen Berichts nach § 87 Nr. 1 MinStG a.F. grds. mit ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des CbCR-Safe-Harbour für ein bestimmtes Steuerhoheitsgebiet. Als formal einziges Erfordernis hierfür bestimmt § 87 Nr. 1 Satz 1 MinStG a.F., dass der länderbezogene Bericht mit einem qualifizierten Konzernabschluss erstellt wurde. Dies ist für jedes getestete Steuerhoheitsgebiet je gesondert zu prüfen. § 87 Nr. 1 Satz 2 MinStG a.F. ...