Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht/Vereinbarkeit mit Unionsprimärrecht
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§ 26 MinStG setzt Art. 16 Abs. 8 MinStRL um, welcher Art. 3.2.7 GloBE-MV nachbildet. Darüber hinaus ist in Art. 16 Abs. 8 MinStRL sowie in § 26 Abs. 2 MinStG die Definition einer gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung gem. Art. 10.1 GloBE-MV normiert. Unionsrechtliche oder verfassungsrechtliche Bedenken sind somit nicht zu erkennen.