Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VI. Zuordnung von latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren (Abs. 2 Satz 5)
84
Passive latente Steuern aus Vor-Übergangsjahren (§ 82 Abs. 1 MinStG) sind Bestandteil der Eröffnungsbilanz des Übergangsjahres. In der Folgezeit sind sie nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen, insbesondere § 50a Abs. 3 MinStG, fortzuführen und aufzulösen. Bereits in der Eröffnungsbilanz ist der Bestand an passiven latenten Steuern somit der Nachversteuerungsgruppe zuzuordnen.
85
Satz 5 nennt keine starren Kriterien. Vielmehr hat eine Zuordnung der passiven latenten Steuern auf Basis des wirtschaftlichen Zusammenhangs zu erfolgen. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich weder dem Gesetz, noch den Gesetzesmaterialien entnehmen.