Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. CbCR-Safe-Harbour
5c
Für die Übergangszeit bis 2028 sieht § 79 ff. MinStG eine Erleichterung vor: Unternehmen können beantragen, dass der Steuererhöhungsbetrag nicht angesetzt wird, wenn sie bestimmte Safe Harbour-Kriterien erfüllen.
Für Joint Ventures und deren Tochtergesellschaften gelten die allgemeinen Safe Harbour-Regelungen jedoch nicht, da sie aufgrund der Anwendung der Equity-Methode nicht in den Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft einbezogen werden. Im Rahmen des länderbezogenen Berichtes nach § 138a AO bleiben Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen unberücksichtigt. Nach dem MinStAnpG stellt § 85 Abs. 1 Satz 3 MinStG klar, dass Joint Venture als eigenständige Unternehmensgruppen zu behandeln sind, so dass die Safe Harbour-Berechnung für sie separat erfolgen muss.
Zur Inanspruchnahme der CbCR-Safe Harbour muss nach § 87 MinStG ein qualifizierter Konzernabschluss gegeben sein. Da Joint Venture i.S.d. MinStG nicht im Konzernabschluss der Muttergesellschaft enthalten sind, ist nicht dieser, sondern separate Jahresabschlüsse des Joint Ventures und seiner Tochtergesellschaften zur Berechnung der CbCR-Safe-Harbour ...