Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Verhältnis zu § 8—10 MinStG: Die Sekundärergänzungssteuer ist eine subsidiäre Form der Erhebung der Steuererhöhungsbeträge und muss insofern mit der Primärergänzungssteuer koordiniert werden. Diese Koordination erfolgt durch die Definition des Gesamtbetrags der Steuererhöhungsbeträge gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 MinStG und die Minderungen nach § 11 Abs. 1 Satz 4 MinStG (Abzugsmechanismus) und § 11 Abs. 2 MinStG (Freistellungsmechanismus). Die Zuordnung des Anteils der Bundesrepublik Deutschland am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge nach § 12 MinStG bezieht sich auf daher auf den nach § 11 MinStG ermittelten (Rest-)Betrag an Steuererhöhungsbeträgen, der nicht durch anerkannte Primärergänzungssteuerregelungen erhoben werden. Die Subsidiarität der Primär- und Sekundärergänzungssteuern gegenüber anerkannten nationalen Ergänzungssteuern ergibt sich bereits aus der Berechnung der Steuererhöhungsbeträge gem. § 54 Abs. 2 MinStG.
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Verhältnis zu § 11 MinStG: Die Sekundärergänzungssteuerregelung des Abschnitt 2 des Teil 2 des MinStG ist ein abgestimmtes Regelungssystem. Die Anordnung des Umfangs der Besteuerung der steu S. 273 erpflichtigen Geschäftseinheiten in § 11 MinStG bezieht sich...