Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Vorgehen im Fall von abweichenden Geschäftsjahren
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In einigen Fällen kann es vorkommen, dass die vorangegangenen Geschäftsjahre der zusammengeschlossenen Einheiten oder Unternehmensgruppen nicht übereinstimmen. Für Zwecke des § 63 Abs. 2 MinStG sind die ausgewiesenen Umsatzerlöse jener Geschäftsjahre, die mit oder innerhalb des von der Unternehmensgruppe nach dem Zusammenschluss verwendeten Geschäftsjahres enden, zu addieren.
S. 1039
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Die Gesetzesbegründung enthält für diese Fälle folgendes Beispiel:
Die Unternehmensgruppe A verwendet das Kalenderjahr als Geschäftsjahr. Am schließt sie sich mit der B Co, einer Einheit, die bislang keiner Unternehmensgruppe angehörte, zusammen (Zusammenschluss i.S.d. Abs. 5 Nr. 2). B Co hat bis zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses einen Einzelabschluss erstellt. Das Geschäftsjahr der B Co lief jeweils vom 1.10. bis zum 30.9. Die Unternehmensgruppe verwendet nach dem Zusammenschluss weiterhin das Kalenderjahr als Geschäftsjahr.
Lösung:
In diesem Fall werden für die Anwendung der Umsatzgrenze die Umsatzerlöse der B Co für die Geschäftsjahre, die am