Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Rechtsentwicklung
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Die Vorschrift des § 72 MinStG war bereits in dem Diskussionsentwurf des als § 64 MinStG-E enthalten. Im Referentenentwurf wurde die Vorschrift in § 69 MinStG-E, im Regierungsentwurf dann in § 70 MinStG-E verschoben. In den Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses des Bundestags vom war die Regelung dann in § 72 MinStG-E enthalten, wo sie schlussendlich auch in der finalen Gesetzesfassung veröffentlicht wurde. Inhaltlich hat sich die Regelung vom Diskussionsentwurf bis zur finalen Gesetzesfassung nicht verändert, sie ist lediglich sprachlich leicht angepasst worden.