Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Phasengleiche Dividendenvereinnahmung
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Grundsätzlich schreibt das Handelsrecht (HGB) die Aktivierung einer Dividendenforderung erst dann vor, wenn ein Gewinnerverwendungsbeschluss — d.h., ein Rechtsanspruch — vorliegt. Auch nach IFRS ist ein Dividendenanspruch erst bei Vorliegen eines Rechtsanspruchs zu aktivieren und der Dividendenertrag zu vereinnahmen (IFRS 9.5.7.1A bzw. IAS 10.12). Davon abweichend ist eine besondere Konstellation gegeben, wenn im handelsrechtlichen Abschluss des Anteilseigners (in der Rechtsform einer KapG) trotz Nichtvorliegens eines Rechtsanspruchs ein Beteiligungsertrag für einen erwirtschafteter Gewinn eines Beteiligungsunternehmens vereinnahmt wird (phasengleiche Dividendenverein S. 883 nahmung), für ertragsteuerliche Zwecke jedoch eine Zurechnung erst mit dem Entstehen eines Rechtsanspruchs auf eine Dividendenzahlung erfolgt.
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Der BGH ermöglicht für Zwecke des Handelsrechts (HGB) eine „phasengleiche“ Aktivierung von Dividendenforderungen, wenn bestimmte Kriterien (u.a. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Gewinnverwendun...