Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht/Vereinbarkeit mit Unionsprimärrecht
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Wie unter Rz. 11 erläutert, setzt § 83 MinStG Art. 49 MinStRL inhaltlich um.
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Sofern eine Richtlinienkompetenz auf Art. 115 AEUV gestützt werden kann, ist das deutsche Verfassungsrecht als Prüfungsmaßstab ausgeschlossen und es verbleibt allein die Prüfung anhand des EU- S. 1281 Primärrechts, welches der EuGH i.d.R. bei einer angenommenen Vollharmonisierung nicht prüft. Vorliegend bleibt daher nur zu prüfen, inwiefern der gewählte Maßstab (sechs Steuerhoheitsgebiete, 50 Millionen EUR Gesamtwert aller nicht im Referenzsteuerhoheitsgebiet belegenen materiellen Vermögenswerte) sachgerecht ist oder ggf. junge Unternehmensgruppen, die erstmalig die Umsatzschwelle von 750 Millionen EUR überschreiten, aber aufgrund eines „asset-heavy“-Geschäftsmodells die Grenzwerte der materiellen Vermögenswerte schneller überschreiten als beispielsweise Unternehmensgruppen mit einem digitalen Geschäftsmodell, das sich geografisch „leichter“ und flexibler aufstellen kann, ungerechtfertigt benachteiligt.