Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
122
Gelegentliche Leervermietung von Seeschiffen, Binnenschiffen oder Luftfahrzeugen gem. Art. 8 Abs. 3 Buchst. a DBA-Luxemburg. Die Vorschrift bestimmt ausdrücklich, dass Gewinne aus der gelegentlichen Leervermietung von Seeschiffen, Binnenschiffen oder Luftfahrzeugen in den Regelungsbereich des Artikels fallen, wenn die Vermietung zum Betrieb von Seeschiffen, Binnenschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gehört. Voraussetzung für die Anwendung des Art. 8 DBA-Luxemburg auf Leervermietungen ist somit stets der originäre Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr bzw. von Binnenschiffen. Nach der Denkschrift hat die Regelung in Abs. 3 klarstellende Bedeutung. Deshalb wird insoweit auf die ausführliche Darstellung in Rz. 33 verwiesen.
123
Nutzung oder Vermietung von Containern gem. Art. 8 Abs. 3 Buchst. b DBA-Luxemburg. Auch die Gewinne aus der Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung für den Transport von Containern) fallen in den Anwendungsbereich von Art. 8 DBA-Luxemburg,...