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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) (3. Auflage)

VII. Gewinnkorrektur als Rechtsfolge

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Zurechnung und Besteuerung. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 erfüllt, d.h.

  • haben verbundene Unternehmen (vgl. Rz. 44 ff.)

  • in Bezug auf ihre kaufmännischen und finanziellen Beziehungen (vgl. Rz. 52 ff.)

  • Bedingungen vereinbart oder auferlegt (vgl. Rz. 57 ff.) die von denen abweichen, wie sie voneinander unabhängige Unternehmen vereinbaren würden (Fremdvergleichsgrundsatz, vgl. Rz. 62 ff.),

dann dürfen die insoweit nicht erzielten Gewinne den Gewinnen des Unternehmens zugerechnet und durch den entsprechenden Vertragsstaat besteuert werden. Der Begriff „Gewinn“ umfasst auch Verluste, die auf Grund von nicht fremdvergleichskonformen Bedingungen zu hoch ausgewiesen wurden. Art. 9 Abs. 1 entfalS. 757tet als reine Erlaubnisnorm keine Self-Executing-Wirkung (vgl. Rz. 19), sondern räumt den Vertragsstaaten lediglich das Recht ein, Einkünftekorrekturen auf Basis eines Fremdvergleichs durchzuführen. Damit darf dem Unternehmen derjenige Gewinn zugerechnet und einer Besteuerung unterworfen werden, den es unter Beachtung eines fremdvergleichskonformen Preises für die in Rede stehende kaufmännische oder finanzielle Beziehung erzielt...

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