Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Art. 8 TIEA-MA
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Vertrauliche Behandlung. Informationen, die an den ersuchenden Vertragsstaat übermittelt werden, hat dieser vertraulich zu behandeln. Die Daten dürfen nur den Personen oder Behörden im Hoheitsbereich der ersuchenden Vertragspartei zugänglich gemacht werden, die zulässigerweise im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Tätigkeit die Steuerdaten verwenden dürfen. Dies sind die mit der Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung von Steuern, der Verfolgung von Steuerstraftaten oder die mit der Entscheidung von Rechtsmitteln in Steuersachen befassten Verwaltungsbehörden oder Gerichte. Die im Rahmen des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs übermittelten Daten von Steuerpflichtigen unterliegen in Deutschland dem Steuergeheimnis gem. § 30 AO. § 30 AO trägt den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Steuerpflichtigen zu beachten.
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Zweckbindung. Die übermittelten Steuerdaten dürfen von den Personen oder Behörden, die zulässigerweise Zugriff auf diese Steuerdaten haben, nur für steuerliche Zwecke verwendet werden. Sie dürfen die erhaltenen Infor...