Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Keine materiellen Konsequenzen. Die Formulierungsabweichungen in Art. 18 DBA-Frankreich haben keine materielle Bedeutung. Dementsprechend erfasst Art. 18 DBA-Frankreich korrespondierend mit Art. 21 Abs. 1 OECD-MA alle in den vorstehenden Artikeln nicht behandelten Einkünfte. Im Hinblick auf den fehlenden Art. 21 Abs. 2 OECD-MA gelten nach dem BFH-Urt. v. zum DBA-Schweiz die Grundsätze dieser Norm auch für Abkommen entsprechend, die keine korrespondierende Regelung vorsehen. Denn der Betriebsstättenvorbehalt ergibt sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 1 OECD-MA und damit hat Art. 21 Abs. 2 OECD-MA lediglich eine deklaratorische Bedeutung (vgl. Rz. 69). Folglich ist der Betriebsstättenvorbehalt gem. Art. 21 Abs. 2 OECD-MA auch im Rahmen der Auslegung des Art. 18 DBA-Frankreich zu berücksichtigen.