Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. Pflichten des Antragstellers während der Laufzeit des APA
553
Jahresbericht („Compliance Report“). Die Vorabverständigungsvereinbarung zwischen den beteiligten Staaten beinhaltet von deutscher Seite grds. die Verpflichtung des Steuerpflichtigen, einen jährlichen Bericht („Compliance Report“) zu erstellen und vorzulegen. Mit diesem Bericht soll der Steuerpflichtige darlegen, dass der dem APA zugrunde gelegte Sachverhalt im betreffenden Wirtschaftsjahr verwirklicht worden ist und insbesondere, dass die Gültigkeitsbedingungen (Rz. 528) eingehalten wurden. Aus Sicht der zuständigen Behörden dient der Jahresbericht dazu, bei unverwirklichten Sachverhalten bzw. bei Nichterfüllung von Gültigkeitsbedingungen kurzfristig Entscheidungen über Neuverhandlungen mit dem Ausland zu ermöglichen S. 1796 bzw. das APA als gegenstandslos zu erklären. An dieser Pflicht dürfte sich nach Einführung des § 89a AO nichts geändert haben. Die deutsche Finanzverwaltung verlangt in diesem Zusammenhang, dass der Steuerpflichtige jede Abweichung ausdrücklich dokumentieren sowie ferner mitteilen muss, welche Anpassungen er ...