Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VII. Art. 5 Abs. 6 TIEA-MA
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Fristen. Die ersuchte Vertragspartei hat die Antwort so schnell wie möglich an die ersuchende Vertragspartei zu übermitteln. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei hat gegenüber der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei das Eingehen eines Ersuchens schriftlich zu bestätigen. Ist das Ersuchen mängelbehaftet, dann ist die ersuchte Vertragspartei verpflichtet, dies der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens mitzuteilen. Kann die ersuchte Vertragspartei nicht innerhalb von 90 Tagen das Ersuchen beantworten, hat sie die ersuchende Vertragspartei darüber zu unterrichten. Eine Unterrichtung ist auch dann erforderlich, wenn die Erteilung der Auskunft verweigert wird. Die Gründe für die Weigerung sind der ersuchenden Vertragspartei mitzuteilen.