Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Betriebsstätte des Nutzungsberechtigten der Lizenzgebühren im Quellenstaat
126
Allgemeines. Der Betriebsstättenvorbehalt setzt u.a. voraus, dass der in dem einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebsstätte i.S.d. Art. 5 unterhält. Der Empfänger der Lizenzgebühren darf also nicht im Quellenstaat ansässig i.S.d. Art. 4 sein, sondern dort nur eine Betriebsstätte unterhalten. Der insoweit maßgebliche Begriff der Betriebsstätte sowie die Voraussetzungen der Zurechnung der Betriebsstätte zum Empfänger der Lizenzgebühren sind in Art. 5 geregelt.
127
Unternehmen der internationalen Schifffahrt, Luftfahrt, Binnenschifffahrt. Solche Unternehmen i.S.d. Art. 8 können ebenfalls in den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 3 fallen. Für sie gilt zwar nach Art. 8 nicht das Betriebsstättenprinzip. Gleichwohl ist Art. 12 Abs. 3 anzuwenden, wenn sie Einkünfte aus Lizenzgebühren im Rahmen einer Betriebsstätte erzielen. Dies gilt folglich selbst dann, wenn die in der Betriebsstätte erzielten Einkünfte abkommensrechtlich der ei...