Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
168
Art. 18 DBA-Kanada entspricht nicht dem OECD-MA. Art. 18 DBA-Kanada weicht mit seinen insgesamt drei Absätzen erheblich vom OECD-MA ab. Anders als das OECD-MA beschränkt sich Art. 18 DBA-Kanada nicht auf private Ruhegehälter. Erfasst werden sämtliche „privaten“ und „öffentlichen“ Ruhegehälter, entgeltliche Renten, ähnliche Zahlungen sowie Unterhaltszahlungen. Dabei erfasst Abs. 1 private und öffentliche Ruhegehälter und Abs. 2 Rentenzahlungen. Abs. 3 weist Sonderregelungen für Kriegsrenten und sonstige Vergütungen auf. Erfasst werden Kriegsrenten und sonstige Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person aus Kanada bezieht (Buchst. a), regelmäßig wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Zahlungen, die die Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder eines ihrer staatlichen Organe einer in Kanada ansässigen Person zahlt (Buchst. b) sowie Leistungen auf Grund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaats, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden (Buchst. c). Weitergehende Sonderregelungen ergeben sich ...