Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
3. Aufl. 2025
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V. § 19a Abs. 4 EUAHiG
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Pflichten nach anderen Gesetzen. Abs. 4 bestimmt, dass Pflichten, die sich im Fall eines Datensicherheitsvorfalls oder einer Datenschutzverletzung aus anderen Gesetzen ergeben, unberührt bleiben. Insbesondere gilt dies für die Melde- und Benachrichtigungspflichten nach Artikel 33 und 34 der DSGVO aber auch beispielsweise das BSI-Gesetz. Es handelt sich dabei um Meldungen über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde (Art. 33 DSGVO) und die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person (Art. 34 DSGVO).