Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. § 16 Abs. 2 EUAHiG
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Rückmeldungen an andere EU-Mitgliedstaaten. Beantwortet ein anderer EU-Mitgliedstaat ein Ersuchen aus Deutschland (§ 6), oder übermittelt ein anderer EU-Mitgliedstaat eine spontane Information an Deutschland (§ 9) und bittet um eine Rückmeldung über die Verwendung dieser Informationen, so übermittelt das zentrale Verbindungsbüro dem anderen EU-Mitgliedsstaat die Rückmeldung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch 3 Monate, nachdem das Ergebnis der Verwendung der erbetenen Informationen bekannt geworden ist. Die zuständigen Finanzbehörden teilen in einem solchen Fall dem zentralen Verbindungsbüro die erforderlichen Angaben mit.