Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Fristlauf bei laufenden innerstaatlichen Rechtsbehelfsverfahren
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Keine Unterbrechung des Fristlaufs. Die Dreijahresfrist läuft auch während innerstaatlicher Rechtsbehelfsverfahren weiter (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 25 Satz 1). Dem hat sich mit Urteil v. auch ausdrücklich das FG Köln angeschlossen. Einen Vorschlag des IFA-Kongresses 1981, innerstaatlichen Rechtsbehelfen fristhemmende Wirkung für die Verständigungsverfahrens-Antragsfrist zu geben, hat die OECD nicht aufgenommen. Der OECD-MK hält es zwar für möglich, dass manche Staaten eine Unterbrechung der Frist während des innerstaatlichen Verfahrensgangs gestatten (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 25 Satz 5). Eine einseitige Regelung dürfte aber unwirksam sein, weil damit auch in den von Abs. 1 Satz 2 bezweckten Schutz des anderen Staats vor späten Einwendungen eingegriffen würde. Für Deutschland gilt der oben genannte Grundsatz, dass die Frist auch während innerstaatlicher Rechtsbehelfsverfahren weiterläuft, es sei denn, das anzuwendende DBA enthält eine abweichende Regelung. Auch wenn vorrangig ein nationaler Rechtsbehelf verfo...