Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Internationaler Verkehr
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Begriff. Die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 setzt voraus, dass das Schiff oder Luftfahrzeug im internationalen Verkehr betrieben wird. Definiert ist der Begriff „internationaler Verkehr“ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e. Darunter zu verstehen ist nach dem „Update 2017“ — wenn der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert — jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen zwei Orten im anderen Vertragsstaat betrieben und die Person, welche das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt, ist nicht in diesem Staat ansässig. Nach der grundlegenden Revision des Regelungskanons für Schifffahrts- und Luftfahrtunternehmen kommt es im Gegensatz zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e OECD-MA 2014 nicht mehr darauf an, dass der Betreiber des Schiffes bzw. Luftfahrzeugs ein Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem der beiden Vertragsstaaten ist. Mit dem Wegfall dieser Tatbestandsvoraussetzung erweitert die OECD den Anwendungsbereich jener Regelungen, die den internationalen Verkehr zum Gegenstand haben (Art. ...