Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Einkünfte aus Aktien, Genussaktien, Genussscheinen, Kuxen und Gründeranteilen (Fallgruppe 1)
a) Aktien
aa) Ordentliche Gewinnausschüttung
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Begriff der Aktie. Art. 10 Abs. 3 Fallgruppe 1 nennt als ersten Rechtstitel, aus dem Einkünfte in Form von Dividenden resultieren, die „Aktie“. Es handelt sich dabei um einen abkommensrechtlichen Begriff. Die Nennung als erstes Beispiel findet seine Begründung vermutlich darin, dass die Aktie quasi die „Urform“ einer Beteiligung an einer Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit darstellt, deren Grundkapital in Aktien zerlegt ist. Die Aktie verkörpert die Mitgliedschaft des einzelnen Aktionärs, die er durch Übernahme einer Quote des Grundkapitals erwirbt. Nach deutschem Rechtsverständnis können Aktien an einer Aktiengesellschaft (AG) und an einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) bestehen, hinzu kommt aus europäischer Sicht die Societas Europaea (SE). Die Aktie kann unterschiedlich ausgestaltet sein, z.B. als Nennbetrags- oder Stückaktie, als Inhaber- oder (vinkulierte) Namensaktie, als Stamm- oder Vorzugsak...