Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Rechtsfolge
209
Verbot der Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne. Als Rechtsfolge verbietet Art. 10 Abs. 5 Fall 1 dem Nichtansässigkeitsstaat, die ausgeschütteten Gewinne zu besteuern. Damit bleibt es dabei, dass der Ansässigkeitsstaat sein Besteuerungsrecht für die ausgeschütteten Dividenden aus Art. 10 Abs. 2 herleitet. Auf das Verbot können sich nach überzeugender Auffassung von Tischbirek /Specker auch Personen berufen, die in S. 832 Drittstaaten ansässig sind. Die von der Gegenauffassung vorgebrachten Argumente überzeugen nicht, weil wir sowohl im Zivilrecht als auch im Öffentlichen Recht entsprechende Fälle kennen, in denen Personen in den Schutzbereich z.B. eines Vertrages oder einer Norm einbezogen werden, obwohl sie nicht direkt „Beteiligte“ sind. Die folgenden Beispiele sollen die dem Besteuerungsverbot des Art. 10 Abs. 5 Fall 1 zugrundeliegenden Grundkonstellationen verdeutlichen:
210
Die A-Co ist in einem Staat A ansässig. Sie bezieht Dividenden von einer im Staat Q ansässigen Gesellschaft Q-Co. Die Dividenden stammen aus Einkünften, die auf dem ...