Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats. Im Gegensatz zu Art. 16 OECD-MA sieht Art. 11 Abs. 1 DBA-Frankreich vor, dass Tantiemen, Anwesenheitsgelder und sonstige Vergütungen an Mitglieder des Aufsichtsrats einer AG oder KGaA nur im Ansässigkeitsstaat der bezugsberechtigten Person besteuert werden dürfen. Die ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts zum Ansässigkeitsstaat steht allerdings unter dem Vorbehalt des Art. 11 Abs. 2 DBA-Frankreich, wonach auch dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht eingeräumt wird.
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Besteuerungsrecht des Quellenstaats. Während Art. 16 OECD-MA ein unbegrenztes Besteuerungsrecht des Quellenstaats vorsieht, behält nach Art. 11 Abs. 2 DBA-Frankreich jeder Vertragsstaat das Recht, eine Abzugssteuer nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts auf die Aufsichtsratsvergütungen zu erheben. Mit Bezug auf Deutschland ermöglicht damit Art. 11 Abs. 2 DBA-Frankreich die Erhebung einer Abzugssteuer gem. § 50a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 EStG.
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Vergütungen in einer anderen Funktion. Vergütungen, welche das Mitglied des Aufsichtsrats einer AG oder KGaA in einer anderen Funktion bezie...