Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
325
Staatsangehörigendiskriminierungsverbot. Das Staatsangehörigendiskriminierungsverbot enthält nicht den Einschub „insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit“. Da es sich dabei lediglich um eine Klarstellung handelt (vgl. Rz. 15), hat dies keine Konsequenzen für die Auslegung der Diskriminierungsverbote. Dagegen bewirkt nach der hier vertretenen Auffassung der Umstand, dass das DBA-Schweiz keine Regelung entsprechend Art. 24 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA enthält, dass ein Steuerpflichtiger gem. Art. 1 OECD-MA in einem (oder in beiden) Vertragsstaaten ansässig sein muss, um sich auf den Diskriminierungsschutz berufen zu können (siehe näher zu den Konsequenzen Rz. 50 ff.).
326
Kein Diskriminierungsschutz von Staatenlosen. Mangels entsprechender Regelung sind Staatenlose im Rahmen des bilateralen Verhältnisses zwischen Deutschland und der Schweiz nicht in den Diskriminierungsschutz einbezogen.
327
Sprachliche Unterschiede. Im Laufe der Zeit gab es einige sprachliche Änderungen im OECD-MA (vgl. Rz. 16), insbesondere mit Blick auf das Diskriminierungsverbot fremdbeherrschter Unterneh...