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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

K. § 7 EUAHiG

Abschnitt 3Weitere Übermittlung von Informationen

§ 7Automatische Übermittlung von Informationen

(1) 1Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt an andere Mitgliedstaaten systematisch auf elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, alle verfügbaren Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen zu

  • 1. Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,

  • 2. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,

  • 3. Lebensversicherungsprodukten, die nicht von anderen Rechtsakten der Europäischen Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbaren Maßnahmen erfasst sind,

  • 4. Ruhegehältern, Renten und ähnliche Zahlungen,

  • 5. Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünften daraus und

  • 6. Lizenzgebühren.

2 Das zentrale Verbindungsbüro soll unbeschadet des § 2 Absatz 2 zweiter Teilsatz bei der Übermittlung der Informationen nach Satz 1 die Steueridentifikationsnummern übermitteln, die den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen durch die jeweiligen Mitgliedstaaten zugewiesen worden sind. Das zentrale Verbindungsbüro nimmt Informationen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 bis 6, die ihm v...

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