Suchen Kontrast Hilfe
Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

228

Allgemeines. Das DBA-Österreich wurde zuletzt infolge des Änderungsprotokolls 2023 mit Wirkung zum (BGBl. II 2023, 335) dahingehend geändert, dass Art. 13 Abs. 6 DBA Österreich (Step-Up Klausel) aufgehoben wurde.

229

Art. 13 Abs. 1 DBA-Österreich. Art. 13 Abs. 1 DBA-Österreich ist wort- und inhaltsgleich mit Art. 13 Abs. 1 OECD-MA.

230

Art. 13 Abs. 2 DBA-Österreich. Art. 13 Abs. 2 DBA-Österreich entspricht im Wesentlichen Art. 13 Abs. 4 OECD-MA 2014. Die Regelung spricht von „überwiegend aus unbeweglichem Vermögen“, was gleichbedeutend mit „zu mehr als 50 % aus unbeweglichem Vermögen“ ist. Abweichungen finden sich insofern, als anstelle von Anteilen wie in Art. 13 Abs. 4 „Aktien und sonstige Anteile an einer Gesellschaft“ erfasst werden, und nicht auf den Wert der Anteile, sondern auf das „Aktivvermögen“ der Gesellschaft abgestellt wird. Die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach der letzten, vor der Veräußerung der Aktien und sonstigen Anteile zu erstellenden Handelsbilanz (Protokoll Nr. 4 zu Art. 13 Abs. 2 DBA-Österreich).

231

Art. 13 Abs. 3 DBA-Österreich...

Daten werden geladen...