Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
228
Allgemeines. Das DBA-Österreich wurde zuletzt infolge des Änderungsprotokolls 2023 mit Wirkung zum (BGBl. II 2023, 335) dahingehend geändert, dass Art. 13 Abs. 6 DBA Österreich (Step-Up Klausel) aufgehoben wurde.
229
Art. 13 Abs. 1 DBA-Österreich. Art. 13 Abs. 1 DBA-Österreich ist wort- und inhaltsgleich mit Art. 13 Abs. 1 OECD-MA.
230
Art. 13 Abs. 2 DBA-Österreich. Art. 13 Abs. 2 DBA-Österreich entspricht im Wesentlichen Art. 13 Abs. 4 OECD-MA 2014. Die Regelung spricht von „überwiegend aus unbeweglichem Vermögen“, was gleichbedeutend mit „zu mehr als 50 % aus unbeweglichem Vermögen“ ist. Abweichungen finden sich insofern, als anstelle von Anteilen wie in Art. 13 Abs. 4 „Aktien und sonstige Anteile an einer Gesellschaft“ erfasst werden, und nicht auf den Wert der Anteile, sondern auf das „Aktivvermögen“ der Gesellschaft abgestellt wird. Die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach der letzten, vor der Veräußerung der Aktien und sonstigen Anteile zu erstellenden Handelsbilanz (Protokoll Nr. 4 zu Art. 13 Abs. 2 DBA-Österreich).
231
Art. 13 Abs. 3 DBA-Österreich...