Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Überblick
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Systematik. Der Methodenartikel des DBA-Spanien 2011 sieht die an den Ansässigkeitsstaat gerichtete Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften und Vermögenswerten vor, wenn Spanien (Art. 22 Abs. 1 DBA-Spanien 2011, dazu Rz. 209) bzw. Deutschland (Art. 22 Abs. 2, Abs. 3 DBA-Spanien 2011, dazu Rz. 210 ff.) im Einzelfall Ansässigkeitsstaat ist. Es besteht insoweit keine Methodenkongruenz, als Deutschland von der Freistellungsmethode als Regelfall ausgehend (Art. 22 Abs. 2 Abs. 1 Buchst. a DBA-Spanien 2011) nur für bestimmte Einkünfte keinen Gebrauch macht (Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DBA-Spanien 2011), während Spanien für sämtliche Einkünfte, die nach dem Abkommen in Deutschland besteuert werden können, die Anrechnungsmethode verwendet (vgl. Art. 22 Abs. 1 DBA-Spanien 2011). Aus Sicht Deutschlands enthält der Methodenartikel sämtliche die Freistellungsmethode beschränkenden Vorbehaltsklauseln, die nach der deutschen Abkommenspolitik ein „moderner“ Methodenartikel zu enthalten hat, nämlich eine qualifizierte Subject-to-Tax-Klausel (dazu Rz. 210), einen Aktivitätsv...