Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Vermeidung der Doppelbesteuerung. Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich sind Einkünfte nach Art. 13b, die auf Frankreich als Tätigkeitsstaat entfallen, unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts in Deutschland als Ansässigkeitsstaat von der Besteuerung freizustellen. Frankreich als Ansässigkeitsstaat rechnet an.