Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Verwaltungsrat
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Begriff. Der Verwaltungsrat stellt in erster Linie das Verwaltungsgremium von Gesellschaften dar, die analog dem US-Modell des „board of directors“ organisiert sind und damit lediglich über zwei an Stelle der im deutschen Recht vorgesehenen drei Organe verfügen. Nach deutschem Recht ist der Begriff des Verwaltungsrats gesetzlich nicht definiert. Gleichwohl kommt in Deutschland ein Verwaltungsrat häufig bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Einsatz (z.B. Sparkassen, Fernseh- und Rundfunkanstalten).
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Überwachungs- und Kontrolltätigkeit. Der Verwaltungsrat i.S.d. Art. 16 übt eine mit dem Aufsichtsrat vergleichbare Überwachungs- und Kontrolltätigkeit aus. Dabei ist der Begriff der Überwachungs- und Kontrolltätigkeit weit auszulegen. Dies insbesondere deswegen, weil der Verwaltungsrat analog dem Aufsichtsrat neben der reinen Überwachungs- und Kontrollfunktion auch eine beratende Funktion übernehmen kann (siehe Rz. 24).
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Verwaltungsrat nach Schweizer Obligationenrecht. Nicht unter Art. 16 fallen die Vergütungen für eine Tätigkeit als Verwaltungsrat na...