Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. § 3a Abs. 2 EUAHiG
24.3
Ausnahme zu der Hinweispflicht. Wenn im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens gemäß der Amtshilferichtlinie eine Anhörung Beteiligter nach § 117 Abs. 4 S. 3, 2. Halbsatz der AO nicht erforderlich ist, dann gilt dies auch bei einem Abruf von Kontendaten nach Abs. 2 S. 1. Im Rahmen eines Amtshilfeersuchens durch die zuständige Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates gilt diese Behörde ebenfalls Finanzbehörde im Sinne von § 93 b Abs. 2 S. 2 AO.