Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Aufbau der Vorschrift
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Abs. 1 und 2. Die in Art. 19 enthaltene Systematik der Aufteilung der Besteuerungsansprüche für Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen (Abs. 1) sowie für Ruhegehälter und diese ähnlichen Vergütungen (Abs. 2) weist weitreichende Parallelen auf. So wird jeweils unter Buchst. a der Abs. 1 und 2 das Kassenstaatsprinzip als Grundsatz normiert. Dabei handelt es sich in beiden Fällen um abschließende Verteilungsnormen (Verteilungsnormen mit abschließender Rechtsfolge), da der Kassenstaat ausschließlich zur Besteuerung berechtigt bleibt. Eines Rückgriffs auf Art. 23 bedarf es daher nicht. Der auffälligste Unterschied zwischen den beiden Absätzen liegt darin, dass Abs. 2 explizit Sondervermögen (englisch „funds“) erfasst (vgl. Rz. 40 ff.).
S. 1296
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Ausnahmen vom Kassenstaatsprinzip. Jeweils unter Buchst. b der Abs. 1 und 2 sind die Ausnahmen vom Kassenstaatsprinzip geregelt. Sind die Ausnahmetatbestände erfüllt, können die Zahlungen nur im „anderen Vertragsstaat“, d.h. dem Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers, besteuert werden. Regelungssystematisch ist die Besteu...