Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. § 15 Abs. 1—5 EUBeitrG
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Anwendung der allgemeinen Vorschriften. Grundsätzlich sind für die Verjährung von Forderungen, hinsichtlich derer um Amtshilfe ersucht wird, die §§ 228—232 AO anzuwenden. § 15 Abs. 2 bestimmt für den Fall, dass der ersuchte Mitgliedstaat Maßnahmen aufgrund eines deutschen Ersuchens durchführt und diese Maßnahmen in dem ersuchten Mitgliedstaat eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung zur Folge haben, dass diese Maßnahmen in Deutschland dieselbe Wirkung entfalten, wenn die §§ 228—232 AO die entsprechende Wirkung vorsehen. In § 15 Abs. 3 wird für den Fall, dass in dem ersuchten Mitgliedstaat eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung nicht zulässig ist, geregelt, dass die von der ersuchten Behörde durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen als von Deutschland vorgenommen gelten und nach den §§ 230, 231 AO eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung bewirken. Nach § 15 Abs. 4 bleiben die nach § 231 AO zulässigen rechtlichen Maßnahmen, die eine Verjährungsunterbrechung bewirken, unberührt. Gem. § 15 Abs. 5 haben die Vollstreckungsbehörden über das Verbindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat jede M...