Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Freistellung. Deutschland als Ansässigkeitsstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung für Einkünfte aus Art. 6 DE-VG gemäß Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 DE-VG durch Anwendung der Freistellungsmethode (vgl. Rz. 163, dort auch zur Subject-to-Tax-Klausel). Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass der Aktivitätsvorbehalt des Art. 22 Abs. 1 Nr. 4 DE-VG nicht mit der begrifflichen Erweiterung von Art. 6 DE-VG auf „natürliche Ressourcen“ abgestimmt ist. Aktiv ist nur die Gewinnung von „Bodenschätzen“. Praktisch dürfte sich das aber nicht auswirken, weil der Aktivitätsvorbehalt auf Einkünfte i.S.v. Art. 7, 10 und 13 Abs. 2 DE-VG beschränkt ist.