Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
283
Vertragsstaat, USA, Deutschland. Sofern Abkommensnormen einen der Begriffe „Vertragsstaat“, „USA“ oder „Deutschland“ verwenden (vgl. z.B. Art. 6 Abs. 1 DBA-USA) ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b bzw. c DBA-USA anzuwenden.
284
Person. Rechtsträger, die üblicherweise unter den Begriff der „anderen Personenvereinigung“ subsumiert werden, müssen die Voraussetzungen der Gesellschaft i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e und f DBA-USA erfüllen, um abkommensberechtigt zu sein.
285
Internationaler Verkehr. Gewinne und Vermögen eines von einer amerikanischen Körperschaft betriebenen internationalen Verkehrsunternehmens können nach dem Abkommen auch dann nur in den USA besteuert werden, wenn die Gesellschaft ihre tatsächliche Geschäftsleitung in einem Drittstaat hat. Im Übrigen vgl. zu den Unterschieden zwischen der Definition des internationalen Verkehrs nach dem OECD-MA 2017 und früheren OECD-MA Rz. 46 ff.
286
Staatsangehöriger. Zu den deutschen Staatsangehörigen im Sinne des DBA-USA gehören neben den deutschen Staatsangehörigen nach dem StAG auch die weiteren in Art. 116 Abs. 1 GG genannten „Deutschen“. ...