Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Freistellung für Schachteldividenden und Anrechnung für Streubesitzdividenden. Deutschland als Ansässigkeitsstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Dividenden entweder gem. Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 DE-VG durch Anwendung der Freistellungsmethode für Schachteldividenden oder gem. Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a DE-VG durch Anwendung der Anrechnungsmethode (vgl. Rz. 180, dort auch zum Aktivitätsvorbehalt und zur Subject-to-Tax-Klausel).