Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Innerstaatliches Recht
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§ 1 Abs. 2 EStG. Die in 1 Abs. 2 EStG normierte erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (vgl. auch Rz. 43) knüpft daran an, dass der Steuerpflichtige im Empfangsstaat keiner oder nur einer beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Eine derartige Beschränkung kann sich neben innerstaatlichen Vorschriften auch aus völkerrechtlichen Reglungen, wie der WÜD/WÜK ergeben, weshalb insbesondere diplomatische oder konsularische Auslandsbedienstete regelmäßig dem Anwendungsbereich der Norm unterfallen. Die von Art. 28 deklaratorisch bestätigten völkerrechtlichen Steuerprivilegien können mithin unmittelbar den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 EStG eröffnen. Ist dies der Fall, kann daraus wiederum eine abkommensrechtliche Ansässigkeit im Entsendestaat resultieren, wenn man § 1 Abs. 2 EStG als „anderes ähnliches Merkmal“ i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 versteht (vgl. dazu Rz. 7).
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§ 3 Nr. 29 EStG. § 3 Nr. 29 EStG (vgl. auch Rz. 44) enthält eine unilaterale Regelung zur Besteuerung von Diplomaten und Konsularbeamten. Der Anwendungsbereich der Norm fällt sehr klein aus, weil sie weitestgehend durch die Steuerbefreiungen der WÜD/WÜK bzw. einer...