Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Änderungen im Vergleich zum OECD-MA (2014)
107
Änderungen im Wortlaut. Art. 5 Abs. 8 OECD-MA (2017) hat keine Entsprechung in Art. 5 OECD-MA (2014). Er wurde erstmals in den Abkommenstext aufgenommen. Er entspricht Art. 15 BEPS-MLI.
S. 406
108
Inhalt und Zweck der Norm. Art. 7 Abs. 8 (2017) dient als Definition für die Frage der Unabhängigkeit des Vertreters (Art. 5 Abs. 6 Satz 2 (2017); s. Rz. 96) und der rechtsträgerübergreifenden Betrachtung zur Beurteilung, ob eine Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeit gegeben ist (Art. 5 Abs. ; s. Rz. 60 ff.). Der Vorschrift entsprechend gelten zwei Unternehmen als miteinander eng verbunden, wenn beide Unternehmen unmittelbar oder mittelbar durch eine Beteiligung von mehr als 50 % der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts der Anteile der Gesellschaft oder der Eigentumsrechte an der Gesellschaft miteinander verbunden sind. Unbeachtlich ist, ob das Unternehmen herrschend oder beherrscht ist oder ob beide beherrscht sind.
109
Abgrenzung zu Art. 5 Abs. 7. Art. 5 Abs. 8 lässt die Anti-Organ-Klausel, nach der bei beherrschenden oder beherrschten Gesellschaften...