Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
134
Abs. 1—7 SLoB und verwandte Regelungen. Das DBA-Spanien (2011) enthält keine einer SLoB entsprechende Regelung.
135
Abs. 8 — Missbrauchsvermeidung bei Drittstaatenbetriebsstätten. Das DBA-Spanien (2011) enthält keine ausdrückliche Regelung zur Missbrauchsvermeidung bei Drittstaatenbetriebsstätten. Das Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom (BGBl. 2020. II S. 946, 947) und weiterer Maßnahmen sieht jedoch die Einführung dieser Regelung vor, die ab dem wirksam wird.
136
Abs. 9 — PPT und weitere Missbrauchsvermeidungsvorschriften. Das DBA-Spanien (2011) enthält keine dem Wortlaut des PPT entsprechende Regelung. Das Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom (BGBl. 2020. II S. 946, 947) und weiterer Maßnahmen sieht die Einfügung des PPT vor, was ab dem wirksam wird. In Art. 28 des Abkommens ist zudem ein Vorbehalt zugunsten innerstaatlicher Rechtsvorschiften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung sowie zugunsten des vierten, fünften und siebenten Teils des AStG und ...